AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung- und Montage von Fenstern, Zäunen und Toren der Firma ZED

Gilt ab 10.04.2019

§ 1 Allgemeines

  1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den künftigen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.
  2. Sofern Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers entgegen stehen, erkennen wir diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  3. Diese AGB gelten sowohl für Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, wie auch für Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
    Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen  oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Angebot-Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Es sei denn, dass Angebot ist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung als Vorschuss gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen seit Zugang anzunehmen. Dagegen durch die Zahlung eines Vorschusses erklärt sich der Auftraggeber mit dem Vertragsschluss und Geltung unserer AGB einverstanden
  2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist und diese maßstabsgetreu gefertigt wurden.

§ 3 Preise

  1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte und/oder unseren Preislisten angegebenen Preise und Stundenlöhne.
  2. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 4 Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Lieferpreises/Werklohnes in Höhe von 30 % nach Auftragsbestätigung, weitere 60 % nach Kauf/Erstellung bzw. Lieferung von Waren / Bauteilen und Mitteilung hierüber sowie die restlichen 10 % nach Fertigstellung des Werkes fällig. Das Gleiche gilt, wenn nach Vereinbarung die Lieferung und Montage an demselben Tag durchgeführt werden sollten. Solange keine Zahlung für die gekauften/erstellten bzw. gelieferten Waren/ Bauteile erfolgt,  wird mit Montagearbeiten nicht angefangen.
    Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gem. 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p.a. zu fordern.
  2. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Bei größeren Vorhaben mit einem Auftragsvolumen über 25.000,00 € dürfen wir Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen unabhängig von Ziffer 1 verlangen. Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von einer Woche ab Rechnungsdatum fällig.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst ist.
  5. Vor Ort tätige Monteure sind zum Inkasso berechtigt. Diese sind zur Ausstellung einer Quittung verpflichtet. Der Auftraggeber soll auf eine Quittung bestehen.

§ 5 Aufmaß

  1. Führt der Kunde die Montage selbst durch oder erfolgt die Montage durch einen von Ihm gewählten Auftragnehmer, so ist die Firma ZED für das Aufmaß nicht verantwortlich.
  2. War ein ZED-Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Messung anwesend, gilt seine Leistung nur als Beratung.
  3. Firma ZED ist allein verantwortlich für die Messung, wenn die Produkte von unseren Mitarbeitern montiert werden.

§ 6 Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang

  1. Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Kommt der Auftraggeber oder dessen Beauftragter der Aufforderung zur Abnahme an diesem Tag nicht nach, gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  2. Der Auftraggeber hat alles Erforderliche vor Ort zu unternehmen, um einen zufälligen Untergang der Verschlechterung des noch nicht abgenommenen Werkes zu verhindern.

§ 7 Widerrufsrecht

  1. Alle bei der Firma ZED angebotenen Zaunelemente, Fenster, Tore und Türen sind kundenspezifisch hinsichlich Abmaß, Farber, Muster, Lauf – bzw. Öffnungsrichtung und Anordnung konfiguriert und sind somit keine Standardware. Daher wird dem Auftraggeber, der Verbraucher ist,  bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt (§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  2. Ein Widerrufsrecht besteht ferner nicht, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.

§ 8 Lieferzeit

  1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges. Mahnungen des Auftraggebers müssen eine minimale Frist von 4 Wochen beinhalten.
  2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.
  3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
  4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
  5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt.
  6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

§ 9 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Der Auftraggeber sowie sonstige Personen haben während der Bauausführung Abstand zu gefahrträchtigen Bereichen zu halten.
  5. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer vor Montagebeginn einen groben Plan, der die Örtlichkeiten evtl. aller Kabel und Rohre im Bereich der Baustelle wiedergibt. Im Zweifel hat der Auftraggeber diese vor Ort zu zeigen. Werden evtl. Kabel und Rohre nicht aufgezeigt, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass solche nicht vorhanden sind.

§ 10 Mängelhaftung

  1. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.
  2. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese den gem. 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
  3. Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung 2-mal fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, die gesetzlichen Rechte nach §§ 437, 634 BGB geltend zu machen.
  5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung/Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang gem. § 5.

§ 11 Eigentumsvorbehalte

Sämtliche Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser unumschränktes Eigentum. Im Falle der Weiterveräußerung wird der Ersatzanspruch erfüllungshalber an den dies annehmenden Auftragnehmer abgegeben.
Der Eigentumsvorbehalt befugt den Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzuges zur Entfernung von eingebrachten Bauteilen.

§ 12 Leistungsänderung/Baufreiheit

  1. Ändert sich auf Wunsch des Auftraggebers der Leistungsort, können zusätzliche Kosten für Anfahrt, Anlieferung und Baustelleneinrichtung geltend gemacht werden. Sie erhöhen die Anzahlung in voller Höhe.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet,  uns bei Vertragsschluß oder vor Montagebeginn daraufhinzuweisen, ob die zur Demontage bestehenden Bauteile, Altanlagen oder andere Baueinrichtungen auf seinem Gelände von gesundheits- oder umweltschädlichen Stoffen, Chemikalien oder anderen radioaktiven bzw. über erlaubte Grenzwerte kontaminierten Materialien frei sind.
    Sind die nicht frei, sind wir bei unterbliebenem oder verspätetem Hinweis berechtigt, die Fortsetzung weiterer Leistungen  zu verweigern. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung unserer Rechnung für die bisher erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Waren, verpflichtet.
  3. Montageleistungen setzen eine durchschnittliche Beschaffenheit der vorzufindenden Umstände voraus. Soweit diese nicht vorzufinden sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese soweit möglich und zumutbar, herzustellen. Die Kosten hierfür fallen dem Auftraggeber zu Lasten. Ein ausreichender Strom- und Wasseranschluss sowie Zugang zu einer Toilette ist durch den Auftraggeber unentgeltlich vorzuhalten.
  4. Der Auftraggeber ist für eine ggf. erforderliche Baufreiheit verantwortlich. Mangelnde Baufreiheit verlängert die Lieferfristen entsprechend, nicht jedoch die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers. Die weiteren 60 % für die gekauften/erstellten Waren und Bauteile sind in diesem Fall entgegen der Regelung in § 4 Abs. 1 sofort fällig.
    Das Gleiche gilt, wenn die vereinbarten Liefer- und Montagefristen seitens des Auftraggebers oder aus anderen unvorhersehbaren Ereignissen wie Wetterverhältnisse, Stromausfall, Feuer, Unfall etc. nicht eingehalten werden können.
    Der Auftraggeber verpflichtet in solchen Fällen, sich um einen Lagerplatz für die gelieferten Waren zu kümmern.
  5. Der Auftraggeber ist zur Vorbereitung der Bau- bzw. Montagestelle verpflichtet. Die Vorbereitung umfasst u.a. Demontage bestehender Bauteile, Altanlagen sowie anderer Gegenstände, welche die Ausführung der Leistung dem Auftragnehmer erschweren bzw. beeinträchtigen könnten. Soweit ein entsprechender Auftrag seitens des Auftraggebers zur Vorbereitung der Bau- bzw. Montagestelle durch den Auftragnehmer vorliegt oder zusätzlich noch weitere zuvor unvorhergesehene Bauarbeiten durchgeführt werden müssen, sind diese nach dem Stundenhonorar i.H.v. 30,00 € netto zzgl. MwSt. zu vergüten
  6. Der Auftraggeber sorgt auch dafür, dass auf der gleichen Bau-bzw. Montagestelle in der gleichen Zeit nur ein Unternehmen tätig wird, es sei denn die Tätigkeit mehrerer Unternehmen wird miteinander nicht kollidieren
  7. Der Auftragnehmer ist für eine Mülltrennung verpflichtet und der Auftraggeber hat eine gesetzeskonforme Mülltrennung für den Auftragnehmer sicherzustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 13 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort für die Erbringung unserer Leistungen ist der Lieferort/Ort des Bauvorhabens. Erfüllungsort für den Kaufpreis/Werklohn ist der Sitz unserer Gesellschaft.

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